Vom Recht

Donnerstag,17.März2011 von

Jedem Menschen sind gewisse Rechte von Geburt aus eigen. Er verdankt sie keinem Staat, keiner Partei und keinem Politiker. An oberster Stelle steht das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Es folgen die Rechte auf Gleichbehandlung und Freiheit, die u.a. wiederum zu den Rechten auf Selbstbestimmung und Eigentum führen. Diese Rechte sind unantastbar. Kein Parlament kann sie durch Mehrheitsbeschluss aufheben, genauso wenig wie man einen mathematischen Lehrsatz mit Stimmenmehrheit außer Kraft setzen kann.

Im Ringen um die „Herrschaft des Rechts“ kennen wir seit John Locke und Montesquieu die Gewaltenteilung. Die Judikative muß sicherstellen, daß sich die vollziehende Gewalt an Recht und Gesetz hält und ist ihrerseits natürlich auch selbst zur Gesetzestreue verpflichtet. Im „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ steht dafür Artikel 20,3.
Der Gedanke der Gewaltenteilung wird jedoch immer wieder durch das Auswahlverfahren von Richtern unterlaufen, denn in der Regel werden diese von den maßgeblichen Kräften eines Staates selbst berufen. Ein Richter muß daher viel Rückgrat haben, wenn er sich gegen deren Interessen stellen will. Nicht immer wird daher ein Rechtsstreit so ausgehen wie in der Anekdote vom „Alten Fritz“, der seinen Streit mit einem Müller dank mutiger Richter sang- und klanglos verlor. Fehlen solche Richter, kommt es zu Urteilen wie in Deutschland bei der Zurückweisung der Restitutionswünsche von Eigentümern in der früheren DDR:
Bekanntlich argumentierte die Regierung Kohl damals in Karlsruhe damit, daß die Beibehaltung der Enteignungen Bedingung für die sog. Wiedervereinigung gewesen sei. Als Michael Gorbatschow das bestritt, äußerte der einstige Präsident des Bundesverfassungsgerichts und spätere Bundespräsident Roman Herzog höchstpersönlich: „Dann hätten wir eben eine andere Begründung gesucht!“ Dieser Zynismus ist verantwortungslos und für das kostbare Gut des Rechtsstaates verheerend. Das gilt umso mehr, als oft auch die höheren Gerichtsebenen die gleichen Konstruktionsfehler aufweisen wie die nationalen Gerichte.
Leider scheinen die Vertriebenen unter dieser teilweisen Verluderung der Gerichte besonders zu leiden. Sie müssen häufig feststellen, daß für sie Begriffe wie faires Gerichtsverfahren und Gleichheit vor dem Gesetz oft nur den Wert von Sonntagsphrasen haben. Oft genug fühlen sie sich daher an Verse erinnert, die Friedrich Wilhelm Weber in seinem Epos „Dreizehnlinden“ schon 1878 verfaßte und die (in freier Nachdichtung) so lauten:
Straßburg? Nein! Verklagt die Krähe siebenfach am Kräh`ngerichte, Ihr empfangt ein Krähenurteil: Oh, verzeiht, wenn ich verzichte!
Diese Worte mußten dem auf der nächsten Seite folgenden Bericht Herbert Schmidls vorausgeschickt werden. Unser Landsmann beschreibt ausführlich seine enttäuschende Odyssee durch nationale und internationale Gerichtsinstanzen und kommt zu dem Schluß, daß man auch in unserem demokratischen Jahrhundert vor Rechtsverbiegungen nicht sicher ist.

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