Satzung

(Registergericht München, 13.10.2007, VR/5955)

§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen „Witikobund e. V.“
2) Er hat seinen Sitz in München.
3) Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni des Folgejahres.

§ 2: Zweck des Bundes

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die nachstehenden, als
besonders förderungswürdig anerkannten Zwecke:
1. Die Förderung von Tätigkeiten, die dazu bestimmt und geeignet sind, der
Völkerverständigung zu dienen sowie die Förderung des Austausches von
Informationen über Deutschland und das Ausland.² Der Bund bekennt sich zur
Partnerschaft freier Völker als Grundlage eines friedlichen Europa.
2. Die Förderung und Unterstützung der berechtigten Anliegen der Flüchtlinge
und Vertriebenen, die Wiedergutmachung des Vertreibungsunrechts auf der
Basis des Völkerrechts sowie der Rückgabe des konfiszierten Eigentums auf
der Grundlage eines gerechten Ausgleichs

2) Diesen Zwecken dienen – insbesondere mit Bezug auf Mittel- und Osteuropa –
1. die Erforschung der geschichtlichen Wahrheit und ihrer völkerrechtlichen
Bewertung sowie die Verbreitung der gewonnenen Ergebnisse,
2. die Beratung staatlicher Entscheidungsträger in Fragen des Vereinszwecks,
3. die Durchführung von Vortragsveranstaltungen, Seminaren und Tagungen, die Herausgabe von Schriften, die Pflege eines Archivs, einer Bücherei sowie der entsprechenden Wissenschaften,
4. der Kontakt und die Zusammenarbeit mit Organisationen gleicher Zielsetzung im In- und Ausland.
1 § 51 AO
2 Ziff. 10 des Verzeichnisses der als förderungswürdig anerkannten Zwecke, Anlage 1 zu § 48 Abs. 2EstDV in der ab 01.01.2000 gültigen Fassung
3 Anlage Ziff. 7 und Schreiben des BdF v. 26.10.1995

§ 3: Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglied des Bundes kann jeder werden, der sich zu dessen Zielsetzungen bekennt und sich durch seinen Aufnahmeantrag zur Anerkennung der Satzung und zur Leistung der Beiträge verpflichtet.
2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Bundesvorstand zu richten und muss außer der eigenhändigen Unterschrift des Antragsstellers auch die Unterschrift von zwei Mitgliedern des Bundes als Bürgen enthalten.
3) Über die Aufnahme des Antragstellers entscheidet der Bundesvorstand mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Über das Ergebnis der Entscheidung des Bundesvorstandes ist der Antragsteller schriftlich zu unterrichten.
4) Der Bundesvorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.
5) Jedes Mitglied erhält ein Abzeichen des Bundes.

§ 4: Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Bundes teilzunehmen.
2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen des Bundes zu unterstützen, die
Satzung zu befolgen und die von der Hauptversammlung festgelegten Beiträge zu leisten.

§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod.
b) durch Austritt, der dem Bundesvorstand gegenüber schriftlich erklärt werden muss. Der Austritt ist jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist möglich.
c) durch Ausschluss.
Über den Ausschluss entscheidet der Bundesvorstand. Das Mitglied ist von der Einleitung des Ausschlussverfahrens mittels eingeschriebenen Briefes zu verständigen; gleichzeitig kann bis zum Abschluss des Verfahrens das Ruhen von allen Funktionen angeordnet werden. Dem
Betroffenenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen zu geben. Der Ausschluss darf nur ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Bundes verletzt, gegen Beschlüsse des Bundes verstößt, den Zwecken des Bundes gröblich zuwiderhandelt oder ihn durch sein Verhalten schädigt. Die Begründung des Ausschlusses ist dem Ausgeschlossenen mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann das Ehrengericht binnen einer Frist von vier Wochen angerufen werden (§ 13).
d) durch Streichung.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Bundesvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweier schriftlicher Mahnungen mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung ist in der zweiten Mahnung mit Fristsetzung für die Zahlung von innerhalb vier Wochen anzukündigen. Der Beschluss des Bundesvorstandes über die Streichung ist dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.

§ 6: Gliederung des Bundes

1) Der Bund gliedert sich in a) Landesverbände b) Ortskreise
2) Zahl und Umfang der Landesverbände bestimmt der Bundesvorstand. Die Bundesmitglieder in jedem Landesverband wählen für einen Zeitraum von vier Jahren den Vorsitzenden des Landesverbandes und seinen Stellvertreter, die bis zur nächsten Wahl im Amt bleiben. Die Mitgliederversammlung jedes Landesverbandes wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Die Einladungen ergehen schriftlich und müssen mindestens vierzehn Tage vor dem

Versammlungstermin an alle Mitglieder des Landesverbandes gesandt werden. Wahlen und Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Landesverbände haben die Aufgaben, ihre besonderen Belange in ihrem Bereich zu vertreten und ihre Mitglieder sowie die Ortskreise zu betreuen.

3) Der Bundesvorsitzende oder einer seiner Vertreter ist über die jeweiligen Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen zu informieren und rechtzeitig einzuladen. Über die jeweiligen Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu erstellen und eine Ausfertigung dem Bundesvorstand vorzulegen.

§ 7: Mitgliedsbeitrag

1) Der Mitgliedsbeitrag wird von der ordentlichen Hauptversammlung beschlossen.
2) Für bestimmte Personengruppen (Studierende, Auszubildende, Ehegatten von Mitgliedern, Mitgliedern in besonderen Lebenslagen – wie z. B. Arbeitslose u. ä.- ) werden die Beiträge auf schriftlichen Antrag ermäßigt.
3) Der Mitgliedsbeitrag stellt eine einklagbare Forderung dar und ist bis zum 31.
März des betreffenden Kalenderjahres per Banküberweisung bzw. Bankeinzug zu entrichten.

§ 8: Organe des Bundes

Organe des Bundes sind,
1. die Hauptversammlung, 2. der Bundesvorstand, 3. das Ehrengericht.

§ 9: Die Hauptversammlung

1) Einmal im Jahr ist vom Bundesvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter eine ordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Die vorläufige Tagesordnung stellt erstellt der Bundesvorstand. Die Einladungen ergehen schriftlich mit der vorläufigen Tagesordnung und sollen mindestens einen Monat vor dem Versammlungstermin allen Mitgliedern zugehen; Abdruck im fristgerecht zugestellten Mitteilungsblatt „Witikobrief“ genügt. Über Anträge auf Ergänzung oder Änderung der vorläufigen Tagesordnung, die in der Hauptversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung mit
einfacher Mehrheit.
2) Die Ordentliche Hauptversammlung ist insbesondere zuständig für
a) die Verabschiedung und Genehmigung der endgültigen Tages-ordnung,
b) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Bundesvorstandes mit Aussprache,
c) die Entgegennahme der Jahresrechnung des Bundesschatzmeisters und des
Berichts der Kassenprüfer mit Aussprache,
d) die Entlastung des Vorstandes,
e) die Wahl, Bestätigung oder Abberufung der Mitglieder des Bundesvorstandes,
f) die Wahl der Kassenprüfer,
g) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
h) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
i) die Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern und des Bundesvorstandes,
j) die Ernennung eines Ehrenvorsitzenden,
k) die Wahl der Mitglieder des Ehrengerichts,
l) über die Auflösung des Vereins zu beschließen.
Die Beschlüsse zu h) und l) bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Im Übrigen werden die Beschlüsse der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
3) Außerordentliche Hauptversammlungen sind auf Beschluss des Bundesvorstandes oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens fünfzehn Mitgliedern oder auf Antrag von drei Landesverbänden vom Bundesvorsitzenden einzuberufen. Zwischen Einladung beziehungsweise
Bekanntgabe der Tagesordnung einerseits und dem Termin der außerordentlichen Hauptversammlung andererseits muß eine Frist von vierzehn Tagen liegen.
4) Jede Hauptversammlung, zu der ordnungsgemäß eingeladen worden ist, ist beschlussfähig. Sie wird von dem Bundesvorsitzenden, einem seiner Stellvertreter oder einem sonstigen Vorstandsmitglied eingeleitet. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die ihrer Beitragsverpflichtung ordnungsgemäß nachgekommen sind.
5) Über den Verlauf jeder Hauptversammlung und ihrer Beschlüsse ist eine
Niederschrift anzufertigen, die von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer
und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

§ 10: Der Bundesvorstand

1) Der Bundesvorstand besteht aus dem
– Ehrenvorsitzenden, – Bundesvorsitzenden, – 1. und 2. Stellvertretenden Bundesvorsitzenden,
– Bundesschatzmeister und weiteren Mitgliedern gemäß Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung. Auf Beschluss des Bundesvorstandes können einzelne Mitglieder zur Wahrnehmung eines besonderen Aufgabenbereichs und/oder mit beratender Funktion in den Bundesvorstand kooptiert werden; diese haben kein Stimmrecht. Alle
Vorstandsmitglieder führen ihre Ämter ehrenamtlich aus.
2) Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der Bundesvorsitzende und seine Stellvertreter.
Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Der geschäftsführende Bundesvorstand besteht aus dem
– Bundesvorsitzenden, – 1. und 2. Stellvertretenden Bundesvorsitzenden, – Bundesschatzmeister.
Der geschäftsführende Bundesvorstand führt die laufenden Geschäfte nach Maßgabe der Beschlüsse der Hauptversammlung und des Bundesvorstandes.
3) Der Bundesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese bestimmt die von den Mitgliedern des Bundesvorstandes wahrzunehmenden Aufgabengebiete.
4) Die Mitglieder des Bundesvorstandes werden von der Ordentlichen Hauptversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt; sie bleiben jedoch bis zur nächsten Wahl – längstens sechs Monate – im Amt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
5) Für die Wahl von Vorstandsmitgliedern legt der amtierende Bundesvorstand einen Wahlvorschlag vor. Außerdem können auch Mitglieder entsprechende Wahlvorschläge einbringen, wenn diese von mindestens zehn Mitgliedern unterschrieben sind.
6) Die Wahl der Mitglieder des Bundesvorstandes erfolgt einzeln, schriftlich und in geheimer Abstimmung. Für jeden Kandidaten kann nur eine Stimme abgegeben werden. Stimmenübertragung ist nicht zulässig.
7) Als gewählt gelten die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben und zwar in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahl.
8 ) Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf seiner Amtszeit kann nur durch die Hauptversammlung erfolgen.
9) Bei Rücktritt eines Mitglieds des Bundesvorstandes beziehungsweise im Todes- oder
Krankheitsfall erfolgt eine Ersatzwahl durch die nächste ordentliche Hauptversammlung.
10) Die Vorstandssitzungen werden vom Bundesvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter einberufen. Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist. Der Bundesvorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Bundesvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter schriftlich, mündlich, fernmündlich, per Telefax oder per elektronischer Post einberufen werden. In der Regel ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten; die Mitteilung einer Tagesordnung ist nicht zwingend. Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Bundesvorstandsmitglieder, darunter der
Bundesvorsitzendeoder einer seiner Stellvertreter, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Vorstandssitzung leitet der Bundesvorsitzende, bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Die Beschlüsse des Vorstands sind vom Sitzungsleiter und gegebenenfalls Protokollführer zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
11) Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden (sogenanntes Umlaufverfahren, elektronisch oder per Telefax), wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung erklären.

§ 11: Veröffentlichungen

1) Sie erfolgen in einem Mitteilungsblatt des Bundes, dessen Erscheinungsweise der Bundesvorstand bestimmt und das allen Mitgliedern zuzusenden ist.
2) Zur Wirksamkeit der Einberufung von Hauptversammlungen und Mitgliederversammlungen
der Landesverbände sowie deren Tagesordnungen genügt es, wenn sie im Mitteilungsblatt bekannt gegeben werden.

§ 12: Beschlussfassungen

1) Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, fassen alle Organe des Bundes ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
2) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Bundesvorstand trifft seine Entscheidungen und Beschlüsse gemäß den Bestimmungen des § 10 Abs.13 Satz 6.

§ 13: Ehrengericht

1) Es kann angerufen werden in Streitfällen unter Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und dem Verein und umgekehrt sowie im Ausschlussverfahren (§ 5 Abs. 1 Buchst. c). Das Ehrengericht kann auch eine Verwarnung oder einen Verweis verhängen oder eine Abmahnung aussprechen. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied sowie der Vorstand. Soweit der Vorstand nicht selbst Verfahrensbeteiligter ist, ist ihm der Sachstand bei Einleitung und Beendigung des Verfahrens mitzuteilen. Schriftsätze sind beim Ehrengericht in dreifacher Fertigung einzureichen. Das Verfahren muß rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen; die Vorschriften der Zivilprozessordnung können entsprechend Anwendung finden. Das Ehrengericht entscheidet endgültig.
2) Die Mitglieder des Ehrengerichts, ein Vorsitzender und zwei Beisitzer, werden auf die Dauer von fünf Jahren durch die Hauptversammlung gewählt. Die Hauptversammlung kann bis zu drei Ersatzmitglieder wählen für den Fall des Wegfalls oder der Verhinderung des Vorsitzenden oder eines Beisitzers (Ersatzvorsitzender und Ersatzbeisitzer).
3) Die Kosten des Verfahrens können durch Beschluss des Ehrengerichts ganz oder zum Teil der unterlegenen Partei auferlegt werden. Um die Durchführung des Verfahrens zu gewährleisten, kann der Vorsitzende des Ehrengerichts einen Geldvorschuss festsetzen, der vom Antragsteller vor der ersten Sitzung des Ehrengericht zu zahlen ist.

§ 14: Kassenprüfung

1) Zur Durchführung der Kassenprüfung sind von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer zu wählen.
2) Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Bundesvorstand angehören.
3) Eine Wiederwahl ist erst nach drei Jahren zulässig.
4) Die finanziellen Aktivitäten des Bundes einschließlich der Kasse sind mindestens
einmal jährlich zu prüfen. Über das Ergebnis jeder Kassenprüfung ist ein Protokoll
anzufertigen und der Bundesvorstand unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Bei der Hauptversammlung ist das Ergebnis mündlich vorzutragen und gegebenenfalls zu erläutern.

§ 15: Ehrenvorsitzender

1) Die besonderen Verdienste, die sich ein aus dem Amt scheidender Bundesvorsitzender um den Witikobund e. V. erworben hat, können durch dessen Ernennung zum Ehrenvorsitzenden des Witikobundes e. V. gewürdigt werden.
2) Der Ehrenvorsitzende wird auf Vorschlag des Bundesvorstandes durch die Hauptversammlung ernannt.
3) Der Ehrenvorsitzende hat Sitz und Stimme im Bundesvorstand.
4) Der Ehrenvorsitzende hat das Recht, an allen Sitzungen und Versammlungen der Gliederungen des Witikobundes e. V. mit beratender Stimme teilzunehmen.
5) Der Witikobund e. V. hat nur einen Ehrenvorsitzenden.
6) Über die Ernennung des Ehrenvorsitzenden ist eine Urkunde zu erstellen.

§ 16: Gemeinnützigkeit

1) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2) Die Mittel des Vereins und etwaige Überschüsse sind ausschließlich zur Verwirklichung des Vereinszwecks zu verwenden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder rhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 17: Auflösung des Vereins

1) Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muß von mindestens 2/3 aller Mitglieder gestellt werden und ist innerhalb von 14 Tagen nach Erstellung schriftlich beim Bundesvorstand einzureichen und zu begründen.
2) Die Mitglieder können mit einer Stimmenmehrheit von 4/5 aller wahlberechtigten
Anwesenden einer Hauptversammlung die Auflösung des Vereins beschließen.
3) Bei Auflösung des Witikobundes e. V. oder Wegfall seiner bisherigen Ziele fällt das Vermögen des Bundes – sofern spätere Regelungen nichts anderes vorsehen – an die Stiftung Sudetenland, rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Nürtingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Bei deren Wegfall beschließt die Hauptversammlung eine andere als gemeinnützig anerkannte Begünstigte, die das Vermögen ebenfalls nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.
4) Die Abwicklung der Auflösung des Witikobundes e. V. obliegt dem geschäftsführenden Bundesvorstand, der bis zum Abschluss aller erforderlichen Maßnahmen im Amt bleibt

§ 18: Fürwort

Wenn kein ausdrücklicher Unterschied gemacht wird, schließt das männliche Fürwort das weibliche ein.

§ 19: Inkrafttreten

1) Diese Satzung wurde durch die Hauptversammlung am 13. Oktober 2007 in Hassfurt beschlossen.
2) Die Satzung tritt mit dem Tage der Beschlussfassung in Kraft.
3) Die Satzung setzt die bisherige Satzung vom 5. 10. 2002 außer Kraft.
4) Die neue Satzung ist im Vereinsregister beim Registergericht München unter Nr. VR/ 5955 eingetragen.

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Redaktionelle Fassung genehmigt von der Mitgliederversammlung des Witikobundes am 13.10.2007