Gegendarstellung: Satzungsänderung unrechtmäßig

Sonntag,1.März2015 von

Änderung der Satzung keine beschlossene Sache

Der Witikobund Deutschland e.V. als Vertreter einer der drei sudetendeutschen Gesinnungsgemeinschaften innerhalb der Sudetendeutschen Landsmannschaft erklärt seine Befremdung über aktuelle Presseberichte bezüglich einer angeblich beschlossenen Satzungsänderung der SL. Am 28. Februar versuchten Teile der Sudetendeutschen Landsmannschaft unter Leitung des Sprechers der SL, Bernd Posselt, die gültige Satzung gleichnamiger Organisation in ihrem wesentlichen Punkt des Vereinszweckes „Wiedergewinnung der Heimat und Restitution“ dahingehend abzuändern, dass die Sudetendeutschen faktisch  fortan auf die Wiedergutmachung des ihnen widerfahrenen, kollektiven Unrechts – der Vertreibung und Ermordung von 3,5 Millionen Menschen –  verzichten sollen.

Fehlende Dreiviertelmehrheit für Satzungsänderung

Das Abstimmungsergebnis des 28. Februars ergab nach gültigen Stimmen nur eine Mehrheit von 71,8, % für die Satzungsänderung. Eine gemäß § 33 BGB erforderliche Dreiviertelmehrheit in Höhe von mindestens 75% ist entsprechend nicht zustande gekommen. Da die Satzung der Sudetendeutschen Landsmannschaft jedoch keine Regelung für einen Mehrheitsbeschluss enthält, greift hier zwingend das Bürgerliche Gesetzbuch.

Formfehler aufgrund Änderung des Vereinszwecks

In § 3 der bisherigen Satzung wird der Zweck des Vereins, Punkt c, u.a. beschrieben als „den Rechtsanspruch auf die Heimat, deren Wiedergewinnung und das damit verbundene Selbstbestimmungsrecht der Volksgruppe durchzusetzen“. Dieser soll nun abgelöst werden von einem pauschaliertem und sinnentfremdetem Ansinnen ohne Direktbezug, im Wortlaut: „Verstöße gegen (…) Rechte wie Völkermord, Vertreibungen, ethnische Säuberungen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (…) weltweit zu ächten“.

Zu prüfen ist daher, ob der originäre Vereinszweck geändert werden sollte, welcher analog § 33 BGB Absatz 1 Satz 2 dann die Anhörung ALLER Mitglieder und nicht ausschließlich des Bundesvorstandes erfordert hätte. Denn die Auflösung des Hauptzieles der Sudetendeutschen „Wiedergewinnung der Heimat und Restitution“ hätte einer mehrheitlichen Zustimmung ALLER Mitglieder bedurft. Stimmberechtigte Mitglieder hätten in diesem Fall dann im Vorfeld, im Zweifel per Briefabstimmung, zur Satzungsänderung befragt werden müssen.

Fazit: Satzungsänderung nichtig

Eine deklarierte Satzungsänderung ist  in jedem Falle nichtig. Die Annahme zur Umsetzung der Satzungsänderung per Erklärung des geschäftsführenden Vorstandes ist ohne rechtliches Fundament und mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zu verwerfen.

Der Bundesvorsitzende des Witikobundes, Felix Vogt Gruber, verweist zudem auf das Individualrecht  und erklärt, es steht der Bundesversammlung der Sudetendeutschen Landsmannschaft ohnehin nicht zu, den Verzicht der Sudetendeutschen Vertreibungsopfer auf Wiedergutmachung zu erklären!

 

Welche Betrachtungsweise auch herangezogen wird: Eine wirksame Satzungs- und/oder Vereinszweckänderung entbehrt jedweder Rechtsgrundlage.

 

I.G.

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