Die Potsdamer Konferenz und die Vertreibung der Deutschen
Besonders die verbrecherischen Vertreiberstaaten Polen und Tschechien halten die Beschlüsse dieser Konferenz immer noch für den wichtigsten Freibrief für ihre auf Gewinn von Lebensraum gerichteten ethnischen Säuberungen und der darauffolgenden Politik der Beutesicherung gemäß alter panslawischer Gebietsforderungen auf deutsches Land – der eigentlichen, tieferen Ursache der Vertreibung der Deutschen aus Deutschlands Osten.
Die Beschlüsse der von 17. Juli bis 2. August 1945 in Potsdam Cecilienhof stattgefundenen Konferenz der drei alliierten Mächte ist jedoch kein Vertrag im völkerrechtlichen Sinn und wurde deshalb auch nicht in die „UNO-Treaty-Series“ (UNO-Vertragssammlung) aufgenommen. Es ist ein Abkommen zu Lasten Dritter und schon deswegen abzulehnen. Das Fehlen einer Bindungswirkung hat auch das BRD-Bundesverfassungsgericht 1956 festgestellt. Die Konferenz hat die Vertreibungen auch nicht „beschlossen“, sondern lediglich hingenommen. Betrachtet man die Vertreibungen als Bevölkerungsverschiebungen oder als Bevölkerungsaustausch, so wäre dafür ein Vertrag zwischen dem abgebenden und dem aufnehmenden Staat erforderlich gewesen, was hier fehlt.
Die Gebietsveränderungen standen unter dem Vorbehalt eines späteren Friedensvertrages für Deutschland, den es aus durchsichtigen Gründen bis heute nicht gibt! Die Beschlüsse erhalten auch keine Aussagen zum Eigentum der Vertriebenen.
Diese und weitere Einwände sind von Anfang an bekannt. Ihre Nichtbeachtung konnte man eventuell nachvollziehen, solange in den Vertreiberstaaten der Kommunismus herrschte, also bis 1989. Nach dessen Zusammenbruch hätte nach völkerrechtlichen, ethischen Normen ein Sinneswandel stattfinden müssen, dieser erfolgte aber nicht und somit ist die Politik der Beutesicherung in den Vertreiberstaaten immer noch unbestrittener Konsens in der Politik und Gesellschaft dieser Länder, von wenigen persönlichen Ausnahmen abgesehen.
Bei diesen Völkern besteht nun mal eine ganz andere Mentalität, Kultur und Deutung von „Rechtsauffassung“.
Die Regierungen der BRD und Österreichs erwiesen sich als treue Vasallen der „Nachkriegsordnung“ mit ihren grotesken geistig-psychologischen Auswirkungen. Unfähig oder vielmehr unwillig, den Menschenrechten der Heimatvertriebenen Geltung zu verschaffen.
Die Verantwortung für die größte Vertreibung in der Geschichte der Menschheit liegt vollständig bei denen, die sie betrieben und davon profitiert haben. Russen im nördlichen Ostpreußen, Polen im restlichen Ostdeutschland, Tschechen im Sudetenland, Jugoslawen und Ungarn gegen die Siedlungsgebiete der Donauschwaben, usw. In Potsdam wurden nur teilweise die Rahmenbedingungen geschaffen.
Bezüglich der Vertreibung der Sudetendeutschen haben selbst tschechische Autoren die These der Verantwortlichkeit der Alliierten abgemildert und sogar verworfen, so z.B. der tschechische Autor Milan Churan in seinem Buch „Das Potsdamer Abkommen und die Tschechoslowakei“, Prag, 2001, deutsche Fassung in Dinkelsbühl 2007, 374 Seiten. Churan verweist darauf, daß das Potsdamer Dokument kein Internationaler Vertrag ist, da ihm die wesentlichen Merkmale dafür fehlen (Ratifizierung usw.; es fehlt auch in der Sammlung der Gesetze der CSSR und der UNO). Auch meinte Stalin, daß die Konferenz ein Dokument zum Transfer wohl annehmen könne, die betreffenden Regierungen dieses aber nicht verwirklichen müßten !
Art. XIII des Potsdamer Protokolls enthält nirgends die Begriffe „Beschluß“ oder „Entschluß“.
Art. XII „ersucht“ die Vertreiberstaaten die Vertreibungen vorerst einzustellen (von einer zwingenden Vorschrift also keine Rede!).
Der international renommierte amerikanische Historiker und UN-Völkerrechtexperte Alfred M. de Zayas schreibt in seinen Buch „Die Angloamerikaner und die Vertreibung der Deutschen” bezüglich der Vertreibung aus den Polen provisorisch unter Verwaltung gestellten ostdeutschen Gebieten, Seite 183:
„An dieser Stelle hilft die Feststellung weiter, daß Artikel XIII eine zweischneidige Waffe ist. Wäre er tatsächlich untrennbar von Artikel IX, dann hätten die Alliierten ihn sorgfältiger formulieren müssen: In seiner vorliegenden Form sieht er nämlich Vertreibungen aus ‚Polen‘ und nicht etwa ‚aus Polen einschließlich der deutschen, gemäß Artikel IX unter polnische Verwaltung gestellten Gebiete‘ vor. Da aber ‚Polen‘ im Potsdamer Protokoll nicht verbindlich definiert worden ist und da seine Westgrenze bis zum Friedensvertrag unbestimmt bleiben sollte, konnte nach den gewohnten Regeln der Interpretation das in Artikel XIII erwähnte ‚Polen‘ nur Polen OHNE die deutschen Gebiete östlich von Oder und Neiße bedeuten; die Oder-Neiße-Gebiete standen offiziell vorübergehend unter polnischer Verwaltung, aber Polen konnte keineswegs die SOUVERÄNITÄT ausüben, die ihm nur der Friedensvertrag verleihen konnte. Deshalb war die Brücke, die der sowjetische Außenminister Molotow zwischen den beiden Artikeln schlug, eine recht waghalsige Sache für seine eigene juristische Argumentation, weil ja Polen im Artikel XIII nicht größer sein konnte als das im Artikel IX angesprochene Polen, das heißt Polen OHNE Souveränität über die deutschen Ost-Provinzen.“
Was nun konkret die Alliierten betrifft, so ist festzustellen, daß sich die Vertreibung im sowjetischen Machtbereich stattfand und nicht im westlichen. Ohne sowjetische Duldung und Mitwirkung wäre sie nicht durchführbar gewesen.
So verdammenswert die Zustimmung der beiden Westalliierten auch ist, so muß man festhalten, daß Potsdam damals von allen Beteiligten, anfangs auch den Sowjets, nur als die Vorbereitung zu einer wirklichen Friedenskonferenz gesehen wurde, zu der es aber in der Folge niemals kam, weil die Sowjets in der Folge jeden Versuch des Zustandekommens einer Friedenskonferenz sabotierten, und das Potsdamer Beschlüsse zu ihren und der Vertreiberstaaten Gunsten mißinterpretierten.