Aussetzungsbeschluss Satzungsänderung der SL

Dienstag,21.Juli2015 von

Wir haben nun den Beschluss erhalten, mit welchem die Rechtspflegerin den Vollzug der Anmeldung vom 08.05.2015 gemäß § 21 Abs. 1 FamFG ausgesetzt, also die Satzungsänderung nicht eingetragen hat.

Der Beschluss ist nachfolgend ausführlich begründet und auch überzeugend, wenn man bedenkt, dass die Rechtspflegerin sich nicht mehr länger mit dem Vorbringen der Gegenseite (Posselt und Notar Dr. Bohrer) zur Rechtfertigung der Eintragung der Satzungsänderung befassen will.

Mit diesem Beschluss hat die Rechtspflegerin die Sache zunächst einmal auf Dauer vom Tisch. Sie wird die Entscheidung des Landgerichts in der Klageschrift abwarten, über die am 03.11.2015 in München verhandelt wird.

Die Konsequenz daraus ist:

Die am 28.02.2015 beschlossene Satzungsänderung ist also noch lange nicht rechtswirksam geworden.

Die Rechtswirksamkeit tritt erst (§ 71 Abs. 1 BGB) mit der Eintragung in das Vereinsregister ein. Diese Eintragung gibt es jetzt also nicht. Also bleibt es nach wie vor bei der alten Satzung.

Es ist kaum vorstellbar, dass das Landgericht in dem anhängigen Rechtsstreit (Termin 03.11.2015) die Satzungsänderung „smile“-EmoticonZweckänderung des Vereins) für gültig erachtet und die Klage abweist. Der Hinweis, den die Rechtspflegerin dem Notar Dr. Bohrer am 19.05.2015 gegeben hat, die Anmeldung zurückzuziehen, da sonst mit einer kostenpflichtigen Zurückweisung zu rechnen ist, bestätigt die diesseitige Auffassung.
Wenn in § 3 der Satzung der Vereinszweck geregelt ist und mit der Satzungsänderung der § 3 der Satzung teilweise aufgehoben bzw. abgeändert werden soll, dann handelt es sich hierbei um eine Änderung des Vereinszwecks und hierfür benötigt man die Zustimmung aller Mitglieder. So einfach ist das eigentlich.

 

Aussetzungsbeschluss_16_07_15 (1)

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