Zuletzt aktualisiert
21.10.2008

Witikobrief 2-2008, April 2008

Auszüge aus dem Witikobrief 2-2008

(Artikel teilweise gekürzt)

1. Grußwort des Bundesvorsitzenden
2. Memorandum zu Heimatrecht und
   Völkerrecht von A. Zips
3. Völkerrechtliche Thesen
   von Prof. Alfred M. de Zayas
4. Afghanistan – Verteidigung
   Deutschlands am Hindukusch?
   von A. Zips
5. Der 8. Mai 1945 – ein Tag der
   Befreiung? Gedanken und Reflexionen
   von A. Zips

Als Einzelheft bestellbar für 5 Euro bei
Heimatkreis Mies-Pilsen e.V.
Sudetendeutscher Mediendienst
Postfach 127, 91542 Dinkelsbühl

Das Jahresabonnement (vier Ausgaben)
kostet 16 Euro

Grußwort des Bundesvorsitzenden


Liebe Kameradinnen und Kameraden!
Immer stärker wird sich der Witikobund seiner gesamtdeutschen Verantwortung zuwenden, ohne die offenen sudetendeutschen und vertriebenenspezifischen Anliegen auszuklammern.
Breiten Raum nahm in letzter Zeit die Diskussion ein, ob man den in jeder Hinsicht leidgeprüften Vertriebenen ein „Sichtbares Zeichen“ in Berlin zubilligen soll oder nicht. Wie könnte es anders sein: Die vereinigte Linke nimmt hier Stellung gegen die berechtigten Anliegen eines Teils des eigenen Volkes und wird so zum Handlanger fremder Interessen. Die „Noch-Konservativen“ gehen diese Sache halbherzig an. Was rauskommt wird ein „Sichtbares Zeichen“ sein, das die „deutsche Schuld“ herausstellt und die Vertriebenen nur am Rande vorkommen werden. Das ist auch der Grund, warum sich der Witikobund für das Vertriebenenzentrum in Borna stark macht. Obwohl durch private Initiative entstanden, versucht die „kriminelle Linke“ alle Erpressungs- und Druckmittel einzusetzen, um den weiteren Ausbau zu verhindern: „Der Oberbürgermeister von Borna ging zunächst mit dem Projekt konform, bis er auf politischen Druck hin sich von der Gedächtnisstätte distanzieren musste. Dieser Druck, einhergehend mit tatsachenwidrigen Verleumdungen, begann durch Gruppierungen, die der Verfassungsschutz als linksextremistisch einschätzt und beobachtet. Diesen zu nachgiebig erwiesen sich die Landrätin – eine ehemalige SED-Bürgermeisterin – und der Polizeidirektor – ein ehemaliger Major der Volkspolizei. Das frühere Organ der SED-Bezirksleitung „Leipziger Volkszeitung“ hetzt in infamer Weise gegen ein friedliches Totengedenken, das im Ausland befremdet!“ Soweit die Bekanntmachung des Vereins Gedächtnisstätte e. V.
Ein weiterer wichtiger Punkt unserer Arbeit ist die Kontaktaufnahme zu den noch in der Südslowakei lebenden Ungarn und ihren vertriebenen Landsleuten, die heute in Ungarn leben. In ihnen finden wir ganz natürliche Verbündete, die ebenfalls für die Abschaffung der Benesch-Dekrete kämpfen und zu einer Unterschriftenaktion aufgerufen haben. Diese Unterschriftenliste wird dem Europäischen Parlament vorgelegt werden. Dadurch soll eine neue Diskussion und öffentlicher Druck auf die Verantwortlichen ausgeübt werden.
Desweiteren unterstützen wir die Europäische Union der Flüchtlinge und Vertriebenen (EUFV) aus voller Überzeugung. Sollte sich die SL entschließen, nicht beizutreten, werden wir uns nicht hindern lassen, Herrn Dr. Lacota in Verbindung und Zusammenarbeit mit der SL Österreich zu unterstützen. Wir müssen auf breiter Front auf unsere Anliegen und die aller Flüchtlinge und Vertriebenen in Europa aufmerksam machen. Dr. Lacota ist ein junger und dynamischer Mann, der die seelische und physische Kraft hat, sich für die Geschändeten und Beraubten einzusetzen. Seine Forderungen sind identisch mit denen des Witikobundes: Wiedergewinnung der Heimat.
Was den Witikobund selbst betrifft, sind wir bestrebt, den Witikobrief zu einer qualifizierten Zeitschrift auszubauen. Mein Dank gilt hier besonders unserem Kameraden A. Zips, aber auch allen anderen Mitarbeitern. Die Zeitschrift wird mittlerweile nicht nur von Witikonen gelesen, sondern darüber hinaus von interessierten Landsleuten.
Unsere große interne Aufgabe ist die Mitgliederwerbung: Nur mit einem Stamm treuer und zahlender Kameraden werden wir unsere Aufgaben und Ziele erfüllen können. Mitglieder, die ihren Beitrag – trotz mehrfacher Mahnungen – nicht leisten, müssen wir leider „an die frische Luft“ setzen. Patriotismus bedeutet auch materielle Opferbereitschaft. Mein Dank gilt hier A. Zips und Dr. Oberwandling, die in vorbildlicher Weise gute Mitglieder geworben haben. Das sollte ein Ansporn für unsere altgedienten Mitglieder sein.
Mittlerweile hat sich eine gute und gedeihliche Zusammenarbeit mit der SL Österreich und vor allem der SL Oberösterreich entwickelt. Diese Zusammenarbeit hat sich auch auf die Sudetenpost ausgedehnt, deren Verbreitung wir in der Bundesrepublik forcieren wollen. Die ersten Maßnahmen sind bereits eingeleitet worden.
Die Ergebnisse unserer Klausurtagung auf Schloss Arnsberg, auf der wir die Weichen für die nächste Zeit stellen wollen, werden wir im nächsten Witikobrief ausführlich bekannt geben.
Für den Sudetendeutschen Tag konnten wir einen ausgezeichneten Fachmann – auch für sudetendeutsche Geschichte und zeitgeschichtliche Fragen gewinnen. Unser Landsmann Prof. Dr. Reinhard Heinisch wird die Zuhörer nicht enttäuschen. Er ist zudem Witikone.
So hoffe ich, dass wir uns recht zahlreich in Nürnberg sehen und interessante Gespräche führen
Euer Hans Mirtes
 

Memorandum zu Heimatrecht und Völkerrecht      von A. Zips

Der erste Hochkommissar der UN für Menschenrechte, Dr. José Ayala Lasso, sagte am 28. Mai 1995 anläßlich der Gedenkstunde „50 Jahre Vertreibung“ in der Frankfurter Paulskirche:
„Das Recht, aus der angestammten Heimat nicht vertrieben zu werden, ist ein fundamentales Menschenrecht“. 10 Jahre später, am 6. August 2005 in Berlin anlässlich der Gedenkstunde „60 Jahre Vertreibung“ sagte er:
„Das Recht auf die eigene Heimat ist allerdings nicht nur ein kollektives, sondern auch ein individuelles Recht und eine Grundvoraussetzung für die Ausübung zahlreicher bürgerlicher, politischer, wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte“.
Die Vereinten Nationen haben in etlichen Resolutionen die drei wichtigsten Elemente des Rechtes auf die Heimat bestätigt.
1.Das Recht, in Sicherheit und Würde in der Heimat zu verbleiben.
2.Das Recht von Flüchtlingen und Vertriebenen, in die Heimat zurückzukehren und
3.Das Recht auf Restitution.
Die Völkerrechtswidrigkeit von Konfiskationen jeglichen Privateigentums wurde in mehreren Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte festgelegt.
Es gilt, mit den Normen des Völkerrechtes an die Weltöffentlichkeit zu gehen und die Rechte der deutschen Vertriebenen – unsere unverjährbaren Rechte – zu artikulieren und Anerkennung, Rehabilitierung und Restitution zu verlangen. . . .
 

Völkerrechtliche Thesen von Prof. Alfred M. de Zayas


1. Heimatrecht ist Menschenrecht.
2. Das Selbstbestimmungsrecht der Völker, das als jus cogens anerkannt wird, beinhaltet notwendigerweise das Recht auf die Heimat, denn man kann nur das Selbstbestimmungsrecht ausüben, wenn man aus der Heimat nicht vertrieben wird.
3. Die Vertreibung der Deutschen war völkerrechtswidrig.
4. Die Haager Landkriegsordnung von 1907 war im Zweiten Weltkrieg anwendbar. Artikel 42 bis 56 beschränken die Befugnisse von Okkupanten in besetzten Gebieten und gewähren der Bevölkerung Schutz, insbesondere der Ehre und der Rechte der Familie, des Lebens der Bürger und des Privateigentums (Artikel 46) und verbieten Kollektivstrafen (Artikel 50). Eine Massenvertreibung ist mit der Haager Landkriegsordnung in keiner Weise in Einklang zu bringen. Auch gemäß der „Martenschen Klausel“ in der Präambel der IV. Haager Konvention von 1907 sind Vertreibungen rechtswidrig.
5. Vertreibungen waren im Jahre 1945 völkerrechtswidrig, auch in Friedenszeiten, denn sie verletzen die Minderheitenschutzverträge, die Polen und die Tschechoslowakei verpflichteten.
6. Die Rechtsprechung des internationalen Militär-Tribunals in Nürnberg verurteilte die Vertreibungen, die von den Nationalsozialisten durchgeführt worden waren, als Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschheit. Das Völkerrecht hat per definitionem universale Geltung, und darum stellten die Vertreibungsaktionen gegen die Deutschen, gemessen an denselben Prinzipien, ebenfalls Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschheit dar.
7. Artikel XIII des Potsdamer Protokolls hat auch keine Legalisierung der Vertreibung der Deutschen bewirkt. Die Alliierten hatten keine unbeschränkte Verfügungsgewalt über das Leben der Ostdeutschen. Auch wenn es ein „Interalliiertes Transferabkommen“ gegeben hätte (und Artikel XIII stellt kein solches Abkommen dar), müsste es nach völkerrechtlichen Prinzipien beurteilt werden.
8. Nach dem Stand des heutigen Völkerrechts sind Zwangsumsiedlungen völkerrechtswidrig. Artikel 49 der IV. Genfer Konvention über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949 verbietet Zwangsumsiedlungen. Sie sind ausnahmsweise nur dann gestattet, wenn zwingende militärische Gründe zu dem einzigen Zweck, die Bevölkerung zu schützen, eine Evakuierung erfordern. Solche Evakuierungen, die sowieso nur vorübergehend sein dürfen, sind illegal, wenn sie aus einer Lebensraumpolitik abgeleitet werden.
9. In Friedenszeiten verstoßen Vertreibungen gegen die UNO-Charta, gegen die Menschenrechtserklärung vom 10. Dezember 1948 und gegen die Menschenrechtspakte von 1966. Für die Unterzeichner des Vierten Protokolls der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten gelten Artikel 3: „Niemand darf aus dem Hoheitsgebiet des Staates, dessen Staatsangehöriger er ist, durch eine Einzel- oder Kollektivmaßnahme ausgewiesen werden ...“, und Artikel 4: „Kollektivausweisungen von Fremden sind nicht zulässig.“
10. In Kriegs- sowie Friedenszeiten stellen Vertreibung und Verschleppung völkerrechtliche Verbrechen dar. Gemäß Artikel 8 des Statuts des internationalen Strafgerichtshofs gelten Vertreibungen als Kriegsverbrechen, gemäß Art. 7 als Verbrechen gegen die Menschheit.
11. Vertreibung und Verschleppung können sehr wohl als Völkermord bezeichnet werden, wenn die Absicht des Vertreiberstaates nachweislich ist, eine Volksgruppe auch nur teilweise zu vernichten. Dies war zweifelsohne die Absicht Benešs, wie in seinen Reden und in den Beneš-Dekreten ausreichend belegt. Dies ist auch die Auffassung führender Völkerrechtslehrer u. a. von Felix Ermacora und Dieter Blumenwitz. Somit erfüllte die Vertreibung der Sudetendeutschen den Tatbestand des Völkermordes im Sinne der UNO-Völkermordskonvention von 1948. Auch Teilaspekte der Vertreibung der Deutschen durch Polen und Jugoslawien sind nachweisbar Genozid.
12. Die entschädigungslose Enteignung von Privateigentum fremder Staatsbürger ist völkerrechtswidrig. Wenn eine Enteignung im Zusammenhang mit einem Verbrechen gegen die Menschheit steht, bzw. Bestandteil eines Genozids ist, darf die Staatengemeinschaft diese Enteignung nicht anerkennen. Der Staat der Nationalität der Opfer dieser Enteignungen ist zum diplomatischen Schutz seiner Bürger verpflichtet, denn die Ausübung des diplomatischen Schutzes ist in diesen Fällen keine Ermessensfrage.
13. Das Völkerrecht gilt gleichermaßen für alle. Darum sind die Staaten erga omnes verpflichtet, die Normen des Völkerrechts konsequent anzuwenden, ohne willkürliche Ausnahmen. Ein Staat gefährdet die Rechtssicherheit und stellt die Glaubwürdigkeit der völkerrechtlichen Rechtsordnung in Frage, wenn er nach unterschiedlichen Maßstäben handelt. Völkermord und Verbrechen gegen die Menschheit müssen stets verurteilt werden, unabhängig von der Nationalität der Opfer.
14. Flüchtlinge und Vertriebene haben ein Recht auf Rückkehr sowie ein Recht auf Restitution (siehe UNO-Unterkommission für Menschenrechte, Resolution 2002/30 und 2005/21 sowie der Schlussbericht der Unterkommission über Vertreibung und die Menschenrechte UN Doc E/CN. 4/Sub. 2/-1997/23 und die Ausführungen des ersten UN-Hochkommissars für Menschenrechte Dr. José Ayala Lasso vom 28. Mai 1995 in Frankfurt am Main und 6. August 2005 in Berlin).
SP 18/07 und EB 1/2008
 

Afghanistan – Verteidigung Deutschlands am Hindukusch?

Wie kein anderer Einsatz deutscher Soldaten im Ausland ist die deutsche Beteiligung an dem von den USA und der NATO geführten Krieg in Afghanistan umstritten. Alle seriösen Umfragen der letzten Jahre zeigen, dass mindestens 70% - 80% der Deutschen diesen Einsatz der Bundeswehr ablehnen.
In seinem kürzlich erschienenen Buch „Sprengsatz Afghanistan“ erhebt der deutsche Afghanistan-Experte Christoph Härtel schwere Vorwürfe gegen die Kriegführung der USA und stellt die völkerrechtliche Begründung für diesen Einsatz selbst ebenso in Frage wie die Beteiligung der Bundeswehr, die er „einen grundlegenden Fehler“ nennt. Krieg gegen den „internationalen Terrorismus“, an dessen Spitze angeblich der frühere Verbündete der USA Bin Laden steht?
Nachstehend werden einige brisante Aussagen von C. Härtel, entnommen dem Interview mit der „Deutsche Militärzeitschrift“ (DMZ) im Januar 2008, zitiert.
Auf die Frage, welche zentralen Fehler die Bundesregierung derzeit begehe, antwortete er: „Der grundlegende Fehler war, überhaupt an der Seite der USA nach Afghanistan zu gehen, denn die USA haben von Anfang an absichtlich Zivilisten bombardiert, offenbar weil sie irrtümlich annahmen, dieses mutige Volk könne man damit einschüchtern. Die Bundesregierung muß sich den Vorwurf gefallen lassen, dass sie das kriegsverbrecherische Vorgehen der USA am Hindukusch als eine Art „williger Vollstrecker“ abdeckt. Selbstverständlich ist sich die politische Führung der USA darüber im klaren, dass sie in der Region das blanke Chaos anrichtet, was vor allem zivile Opfer, bisher mindestens     20 000, fordert. Das ist m. E. durchaus gewollt und eine völlig zynische Politik. Auf die Frage „Wieso gewollt“ antwortete Härtel: „Weil die Ausbeutung der Bodenschätze und die entsprechenden Verträge dann richtig billig werden. ... Das passt zu den in den USA durchaus beliebten Theorien, wie man mit Krieg Geld verdient. ... Zu dieser Strategie passt ebenfalls, dass man Osama bin Laden nicht festnimmt, obwohl man genau weiß, wo dieser sich aufhält. Er wird dringend „gebraucht“, um den Verbleib der US Truppen in Afghanistan zu begründen!“
Auf die Frage: „Verteidigen wir unsere „deutsche Freiheit“ am Hindukusch?“ antwortete C. Härtel: „Verteidigung der deutschen Freiheit halte ich für ein wichtiges Anliegen, dann aber bitte Verteidigung gegen Bevormundung durch Kriegsverbrecher und Menschenrechtsverletzer in Washington. ... Mit unserer Beteiligung an diesem Krieg machen wir uns zum US-Komplizen für Kriegsverbrechen. Wir decken mit unserer Kooperation beispielsweise ab, dass die USA mehr als die Hälfte ihrer Bomber mit Uranwaffen bestücken, die völkerrechtswidrig sind oder dass sie gewohnheitsmäßig in ihren Afghanistan-Basen Gefangene foltern. ... Es gibt derzeit nur zwei nachhaltige Prozesse, seit wir Afghanistan besetzt halten: Erstens die Radikalisierung der Muslime in der gesamten Großregion und zweitens die Stellung Afghanistans als derzeit weltgrößter Lieferant von Heroin – und das unter Mitwirkung der NATO-Besatzung! ... Im übrigen hat sich das Deutschland-Bild der Afghanen durch den Einsatz der Bundeswehr gewaltig geändert: Von Freunden haben wir uns zu Feinden gewandelt – ein außenpolitischer Misserfolg erster Güte, den unsere lächerlich geringe Entwicklungshilfe nicht wettmachen kann.
A. Zips

Und das kostet der Afghanistan-Einsatz
laut Quelle: „CICERO“, Sept. 2007:
869,2 Millionen Euro von 2001 bis 2006 für die Teilnahme von KSK-Truppen an der „Operation Enduring Freedom“ in Afghanistan.
1,9 Milliarden Euro von 2001 bis 2006 für die Teilnahme am ISAF-Einsatz.
35 Millionen Euro in 2007 für den Tornado-Einsatz
Gesamtkosten des Afghanistan-Einsatzes der Bundesrepublik Deutschland: bis heute ca. 3,5 Milliarden Euro
A. Zips
 

Der 8. Mai 1945 – ein Tag der Befreiung?
Gedanken und Reflexionen

Erinnern wir uns an die Zielsetzung der alliierten Siegermächte: „Deutschland wird nicht besetzt zum Zwecke seiner Befreiung, sondern als besiegter Feindstaat“ (aus „Grundlegende Ziele der Militärregierung in Deutschland“, April 1945).
Handelten sie, wie es von „Befreiern“ zu erwarten gewesen wäre? Nein, denn „Befreier“

- Stehlen, rauben, morden, plündern, foltern und vergewaltigen nicht
- Quälen, foltern, schikanieren und schlagen keine Gefangenen.
- Sie lassen sie nicht verhungern und beuten sie nicht durch Sklavenarbeit aus
- Vertreiben „Befreite“ nicht aus ihrer Heimat und eignen sich nicht deren Land,
   Hab und Gut an
-  Demolieren und demontieren nicht die Industrieanlagen und Fabriken der
   „Befreiten“ und rauben nicht deren Technologie und Patente
- Entführen nicht die wissenschaftliche Elite des „befreiten“ Landes und sie
   zerstören nicht dessen Lebensgrundlagen und Kultur
- Führen keinen Vernichtungskrieg gegen unschuldige Zivilisten.
- Sie zerstören nicht deren Städte, Kultur, Lebensgrundlagen und Arbeitsplätze.
- Befreier achten Völker- und Menschenrechte und handeln nach deren Regeln
   und Grundsätzen. Richtig ist lediglich: Befreit wurden Inhaftierte und Verfolgte.

Wir müssen uns auch an die schmerzliche Tatsache erinnern, dass es nach dem Krieg weit mehr Opfer unter der deutschen Bevölkerung gab als während des Krieges – vom Leben „befreit“ durch „Befreier“, eine bittere Wahrheit.

Nein, der 8. Mai war kein Tag der Befreiung – angesichts des unermesslichen Leides, angesichts der Millionen Toten, Verwundeten, Geschändeten und Verhungerten, angesichts des Völkermordes an 15 Mio Deutschen ist dies für uns vor allem ein Tag der Trauer und der Erinnerung.

Der ehemalige Bundestagspräsident Eugen Gerstenmeier sagte am 21.03.1975 in einem Interview mit der FAZ:

„Was wir während des Krieges nicht begreifen wollten, haben wir nachträglich gelernt: Dass dieser Krieg nicht gegen Hitler, sondern gegen Deutschland geführt wurde. Halten wir fest: Nichts kann dem Nationalsozialismus seine Schuld nehmen, aber auch nichts den „Befreiern” etwas von der ihren.”  
A. Zips
 

Namentlich gekennzeichnete Beiträge geben die Meinung des Verfassers wieder, jedoch nicht unbedingt diejenige des Bundesvorstands des Witikobundes e.V..