Zuletzt aktualisiert
27.12.2011

 

 

                   Fagan fordert von Karlsbad 10 Mrd Kronen!

Tschechen legen großen Wert auf die juristische Identität früherer deutscher Firmen und Kommunen mit den heutigen, von Tschechen beherrschten Gebilden. Das war ihr Hauptargument  beim Streit um den Egerer Stadtwald oder bei gewissen Markenrechten. Jetzt hat, wie das „Wirtschaftsblatt“ vom 4.11. meldete, der amerikanische Jurist Edward Fagan den Spieß umgedreht und für eine Reihe seiner (meist jüdischen) Klienten von Karlovy Vary (Karlsbad) die Rückzahlung von Anleihen aus dem Jahre 1924 verlangt. Die geforderte Summe betrage samt Zins und Zinseszins 401 Mio. Euro (10 Mrd. Kronen). Das Finanzministerium gab bekannt, dass diese Forderungen seit Jahrzehnten verjährt seien. Auch sei Karlsbad heute nicht mehr dasselbe Rechtssubjekt wie 1924. Alle Städte und Gemeinden hätten in der kommunistischen Ära ihre Rechtssubjektivität verloren.
Frage: Wieso wusste die Stadt Cheb (Eger) beim Streit um den Egerer Stadtwald davon nichts? (siehe nachfolgenden Beitrag!)

 

Der Egerer Stadtwald

Im Grundbuch von Tirschenreuth ist seit 1554 ein 634 Hektar großes Waldstück auf den Namen der „Stadt Eger“ eingetragen. Seit Kriegsende wird es vom Forstamt Regensburg verwaltet.

Das Tauziehen um den Wald

Nach der Vertreibung schworen sich die Vertriebenen aus Eger, diesen Besitz als ein Stück Identität für sich zu bewahren und das Weiterbestehen der Stadtgemeinde Eger auf deutschem Gebiet festschreiben zu lassen. Der Antrag wurde 1957 gerichtlich abgelehnt.

Im Jahr 1963 wollte die kommunistisch geführte Stadt Cheb (Eger) der Gemeinde Waldsassen 500 Quadratmeter des Waldgebiets verkaufen. Um Rechtskontinuität nachweisen zu können, verwendeten die Tschechen in der Urkunde als Ortsbezeichnung der Stadt sowohl "Cheb" als auch "Eger". Sie behaupteten, es habe nach der Aussiedlung der Deutschen lediglich eine Namensänderung gegeben, die die Eigentumsrechte nicht berühre

Danach gingen die Vertriebenen beim bayerischen Oberlandesgericht in die Revision. Diese endete damit, daß Cheb (Eger) die Besitzrechte zugesprochen wurden. Gegen diese Entscheidung protestierten die Vertriebenen mit einer Eingabe beim Deutschen Bundestag, und das Parlament beschloß 1965, den "Egerer Stadtwald" in das Rechtsträger-Abwicklungsgesetz aufzunehmen. Der Wald wurde damit unter treuhänderische Verwaltung der Bundesrepublik gestellt. Im Jahr 1998 bestätigte der damalige Bundesfinanzminister Theo Waigel, Cheb (Eger) könne über die Liegenschaft nicht verfügen.


Nach dem Ende der kommunistischen Ära beanspruchte die Stadt Eger, jetzt Cheb, das Waldgebiet erneut. 1998 bot die Stadt Cheb (Eger) den "Egerer Stadtwald" der Bayerischen Staatsregierung für 10
Millionen D-Mark zum Kauf an. Mit dieser Summe sollten in der Stadt  Sanierungsarbeiten durchgeführt werden.

Die Bayerische Staatskanzlei schlug demgegenüber vor, ein Versöhnungswerk einzurichten. Zu diesem Zweck sollte der Wald verkauft werden und mit dem Erlös, vermehrt um eine ebenso große Summe aus der Tschechischen Republik, eine "Kulturstiftung Eger" geschaffen werden. Die Vertriebenen sowie die Bundesregierung stimmten der Idee zu und Bürgermeister Václav Jakl lud im September 1999 eine achtköpfige Abordnung des Egerer Landtags zu einem Gespräch mit dem Stadtrat nach Cheb (Eger) ein. Das "Projekt fand dort aber keine Mehrheit.
Eger (Cheb) beschritt nun den juristischen Weg und bekam vor dem Verwaltungsgericht Regensburg am 4. Dezember 2010 recht. Ob die Bundesrepublik als Beklagte in Revision gehen wird, ist noch nicht bekannt.

Verfehlte Entscheidungsgründe

Das Regensburger Urteil ging von der Identität der Stadt Cheb mit dem früheren Eger aus. Daher könne sie die Rechtsnachfolge Egers antreten. Unbeachtet blieben dabei jedoch mehrere Gründe.
Der Identitätsübernahme durch die Tschechen ging eine schwere Menschenrechtsverletzung voraus, die niemals Grundlage einer Besitzübernahme sein darf. Artikel 25 des Grundgesetz verweist auf das Völkerrecht, das entsprechende Wertmaßstäbe bereithält. Besonders absurd erscheint dieses Urteil, weil damit praktisch die Gültigkeit der Benesch-Dekrete auch auf deutschen Boden anerkannt wurde. Nicht einmal die Deutsch-tschechische Erklärung vom 21.1.1997 stützt diese Übernahme. Dort heißt es zwar, daß beiden Staaten die jeweils andere Rechtsordnung respektieren wollen, doch bedeutet das nicht automatisch die Übernahme der völkerrechtswidrigen Benesch-Dekrete durch Deutschland. Es wäre im Gegenteil Pflicht des Gerichtshofes gewesen, die Anwendung falschen „Rechts“ auf deutschem Boden zu unterbinden!

Ein anderer Ansatz geht vom Münchener Abkommen aus. Eger war seit 1938 eine Stadt des Deutschen Reiches. 1945 wurde sie de facto aus dem Deutschen Reich ausgegliedert und ist damit als juristische Person des deutschen öffentlichen Rechts untergegangen. Ihre Vermögenswerte hat die Bundesrepublik Deutschland im Wege des Heimfalls zu Eigentum erworben. Die Bundesrepublik Deutschland ist gehalten, Maßnahmen zur Berichtigung des Grundbuchs zu ergreifen. Sie hat sich im ähnlich gelagerten Fall des sudetendeutschen Genossenschaftsvermögens 1970 vergleichbar verhalten  und einen Teil davon für die Errichtung der Sudetendeutschen Stiftung bereitgestellt. Das Gericht in Regensburg hat sich mit diesen Gesichtspunkten überhaupt nicht auseinandergesetzt. Offenbar ging es zeitgeistkonform von der Ungültigkeit des Münchner Abkommens ex tunc aus. Überhaupt argumentiert das Gericht völlig unjuristisch über weite Strecken mit der neuen politischen Lage (Ende des Kalten Krieges), die es nun erlaube, die Treuhänderschaft der Bundesrepublik zu beenden. 

Literatur:
Massopust, Jürgen, Über die Eigentums- und Besitzverhältnisse am Stadtwald der Stadt Eger, Dissertation 1977 (Auszüge)
Schmidt, Hans-Jörg: Eger und die Egerer. Im Stadtwald aufeinander zugehen, in: Egerer Zeitung Nr. 10, 1999: